Interessante Verhandlung am Landgericht Ravensburg: Rund 50 Kunden hätte er DG-Fonds verkauft, gab ein Anlageberater an, der von der Südwestbank als Zeuge benannt worden war. In 100 % aller Fälle habe er die Kunden im Rahmen seines Beratungsgesprächs darüber aufgeklärt, dass das Agio an die Bank fließe. Diese Angabe, die in krassem Widerspruch zu anderen Aussagen steht, hatte der Berater auch als Zeuge in einem anderen Prozess gemacht. Dr. Schulze, der Anwalt des Kläger-Ehepaars wollte es daher genau wissen und hakte nach, worauf der Zeuge zurückruderte: „Naja – beschwören kann ich das nicht“. Der Anwalt stellte klar: „Möglicherweise müssen Sie das aber gleich“, darum solle er sich genau überlegen, was wirklich passiert sei und nur das zu Protokoll geben, was der Wahrheit entspreche.
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Bank-Zeuge rudert zurück
15. Februar 2012Schlagwörter:Altersvorsorge, Anlageentscheidung, Aussage, Beratungsgespräch, DG Fonds Nr. 34, DG Fonds Nr. 39, DG-Anlage, DG-Fonds Nr. 31, Dr. Schneider, Dr. Schulze, DZ-Bank, Ehepaar, Einigung, Finanzierung, Fondsgesellschaft, Friedrichshafen, Geschlossene Immobilienfonds, Gilg, Justitiar, Landgericht, Landgericht Ravensburg, LG, neutral, Protokoll, Provision, RA Tobelander, Ravensburg, Rechtsanwalt, Richterin, Südwestbank, Schieflage, Schneider, Schneider & Tobelander, SWB, Tobelander, Veräußerbarkeit, Verjährungstatbestand, Zeuge, Zeugenbehauptung, Zweitmarkt
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