Mit Urteil von 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen nicht nur für Verbraucher-, sondern auch für Unternehmerdarlehen gilt. Bereits im Zusammenhang mit seiner gleichlautenden Rechtsprechung für Verbraucherkredite hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, dass die verjährungsrelevante Kenntnis bereits ab dem Jahre 2010 greift.
Insofern stellt sich die Frage, ob betroffene Verbraucher und Unternehmer Darlehensbearbeitungsgebühren auch aus der bereits verjährten Zeit zurückfordern können.
In den Fällen, in denen der betroffene Darlehensnehmer noch Darlehensverpflichtungen gegenüber der Bank hat, erscheint eine Aufrechnung möglich, schließlich kann auch mit verjährten Forderungen die Aufrechnung erklärt werden. Zwar haben Banken in ihren AGB üblicherweise ein Aufrechnungsverbot vereinbart, dies dürfte jedoch nicht bei Forderungen aus „unerlaubter Handlung“ greifen. Insbesondere soweit Banken nach 2010 noch unzulässige Bearbeitungsgebühren eingefordert haben, dürfte es sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur relevanten Kenntnis um Forderungen aus unerlaubter Handlung handeln.
RA Dr. Schulze
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Schlagwörter: Bank, Banken, Bundesgerichtshof, Darlehen, Unternehmerdarlehen, Verbraucherdarlehen
28. Januar 2023 um 04:18 |
[…] Mit Urteil von 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensverträgen nicht nur für Verbraucher-, sondern auch für Unternehmerdarlehen gilt. Bereits im Zusammenhang mit seiner gleichlautenden Rechtsprechung für Verbraucherkredite hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, dass die verjährungsrelevante Kenntnis bereits ab dem Jahre 2010 greift. Insofern stellt sich die Frage, ob […]Original Artikel anzeigen […]