Wer trägt das „Fremdwährungsrisiko“ bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen?

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Am 20.09.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Bank im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen über das Wechselkursrisiko umfassend und eindeutig aufklären muss.

So weit – so gut.

Leider hat der EuGH die bis dato auch vom BGH nicht entschiedene Frage, wer im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die darlehensgebende Bank das sogenannte „Fremdwährungsrisiko“ zu tragen hat.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist dies – jedenfalls in den Fällen, in denen nicht Fremdwährungen, sondern Euro durch den Darlehensnehmer erhalten wurde – die darlehensgebende Bank. Im Falle eines Schadensersatzanspruches ist der Darlehensnehmer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre: Dann hätte er kein Fremdwährungsrisiko zu tragen. Im Falle des wirksamen Widerrufs/Rücktritts vom Darlehensvertrag ist nur das zurück zu gewähren, was erhalten wurde – regelmäßig Eurobeträge.

RA Dr. Schulze
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Eine Antwort to “Wer trägt das „Fremdwährungsrisiko“ bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen?”

  1. CUBION vermittelt Bürofläche in Rüttenscheid | KrausFinanz Says:

    […] Am 20.09.2017 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Bank im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen über das Wechselkursrisiko umfassend und eindeutig aufklären muss. So weit – so gut. Leider hat der EuGH die bis dato auch vom BGH nicht entschiedene Frage, wer im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die darlehensgebende Bank das sogenannte „Fremdwährungsrisiko“ […]Original Artikel anzeigen […]

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