Volksbank Herrenberg-Rottenburg muss für Beratungsfehler zahlen

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DG-Fonds: Weiterer guter Vergleich für einen Anleger nach Verhandlungen beim Landgericht Stuttgart.

Wie in vielen Fällen auch glaubte der Kunde der Volksbank Herrenberg-Rottenburg, dass die großspurigen Versprechungen dieser Bankengruppe keine leeren Worte sind. Mit den Slogans wie „Wir bieten mehr als Geld und Zinsen“ versuchte man, den Kunden zu signalisieren, dass allein das Kundeninteresse im Vordergrund stünde. Daher bestanden auch seitens des Anlegers keinerlei Bedenken, dieser Bank auch Geldanlagen anzuvertrauen. Mit dem von der Volksbank Herrenberg-Rottenburg vermittelten DGI-Fonds Nr. 30 wollte er einen Teil seiner Ersparnisse sicher und wertbeständig anlegen. Die Steuerersparnis war sicherlich nicht die Hauptmotivation für die Zeichnung, eher ein angenehmer Nebeneffekt.

Auch bei diesem Fonds erfüllten sich die prospektierten Erwartungen hinsichtlich der Erträge nicht. Die finanzielle Situation dieses Fonds lief wie bei zahlreichen anderen Fonds der DG-Anlage aus dem Ruder. Die Jahresberichte der DG-Anlage trübten immer mehr die Hoffnung, eine Rückzahlung seiner Einlage zu erhalten. Forderungen an die Bank nach Rückzahlung seiner Einlage blieben ergebnislos. Als letztes Mittel blieb dem Anleger nur noch eine Klage gegen seine damalige Hausbank.

Vor wiederum zahlreichen interessierten Mitgeschädigten wurde am 01.12.2011 die Klage gegen die Volksbank Herrenberg-Rottenburg verhandelt.

Die beklagte Bank scheute sich auch hier nicht, ohne Rücksicht auf die Folgekosten, alle juristischen Mittel einzusetzen, um der Klage entgegenzutreten. Neben der Kanzlei Dr. Blaich & Partner wurde zusätzlich als Streithelferin die DZ-Bank, vertreten durch Rechtsanwältin Frau Schmitt, einbezogen. Eigentlich widerspricht dies der Zielsetzung einer Genossenschaftsbank, vorrangig die Interessen seiner Kunden zu vertreten.

Der Richter der 25. Zivilkammer, Herr Seichter, wies auf die zahlreichen vergleichbaren Fälle hin, die bereits von den anderen Kammern des Landgerichts bearbeitet und entschieden wurden. Darüber sieht er als Richtlinie die entsprechenden Entscheidungen des BGH in solchen Fällen, insbesondere was die Aufklärungspflichten einer Bank bezüglich Rückvergütungen betreffen. Allerdings müsste es für die Kammer unzweifelhaft sein, dass ein Beratungsvertrag zustande kam.

Der Vertreter der Bank führte aus, dass hier keine Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages vorlägen. Der damalige Bankberater hätte damals angeblich nur den Zeichnungsschein ausgefüllt. Vom Anleger seien häufiger ähnliche Anlagen gezeichnet worden, daher wäre dieser versiert bei diesen Anlageformen gewesen. An eine diesbezügliche Beratung könne sich der Bankberater nicht erinnern.

Seitens der Bank wurde eine Rückvergütung nicht bestritten. Diese hätte aber nur 7 % betragen.

Da der Kläger leider, aus zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht bekannten Gründen, nicht anwesend war, konnte die Klägerseite die Behauptungen der Bankenpartei zur Beratung bzw. Nichtberatung im Rahmen der vorgesehenen Zeugenvernehmung nicht entkräften. Dennoch erklärte sich der Rechtsanwalt der Bank nach Aufforderung durch den Richter grundsätzlich zu einem Vergleich bereit. Der Richters sah als Basis 40% des Streitwerts, da er Zweifel an einem Beratungsvertrag sehen würde.

Der Rechtsanwalt des Klägers, Dr. Schulze von der Kanzlei RSCW Schweinfurt, führte aus, dass in den von ihm geführten vergleichbaren Verhandlungen hätte er üblicherweise Vergleichsquoten zwischen 80 und 100% erzielt worden wären. Da er sich mit dem Kläger nicht beraten kann, könne er nur einen widerruflichen Vergleich abschließen.

Die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien wurden dann außerhalb des Gerichtssaals geführt. Dort einigten sich die Parteien dann auf einen Vergleich, der bei ca. 50% des Streitwertes lag. Dieser Vergleich wurde mit einer Widerrufsfrist bis 15.12.2011 versehen. Falls ein Widerruf eingelegt wird, kommt es zu einer weiteren Verhandlung, die auf 22.12.2011 terminiert wurde.

Nach Einschätzung der Beobachter machte der Richter fachlich keinen souveränen Eindruck. Nach eigenem Bekunden ist er erst vor kurzem in diese Kammer versetzt worden und kennt sich in Bankenrecht noch nicht gut aus. Dies zeigte sich auch dadurch, dass er wohl die inzwischen zahlreichen klaren Entscheidungen des BGH zu Beratungsverträgen bei Immobilienfonds nicht vollumfänglich kannte. Der BGH hat festgelegt, dass bei der Zeichnung von Immobilienfonds immer ein Beratungsvertrag anzunehmen ist.

Offensichtlich war sich die Beklagtenseite nicht absolut sicher, ob ihre Behauptungen in einem Urteil des Gerichtes zu einer Entlastung der Bank geführt hätten. Mit diesem Vergleich sollte wohl ein möglicher Schuldspruch vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nicht anwesend war, dürfte dieser (widerrufliche) Vergleich zumindest als Teilerfolg zu werten sein. Wie es abschließend ausgehen wird, bleibt abzuwarten.

Sicher ist, ohne eine Klage mittels eines versierten Fachanwalts für Bankenrecht hätte die Bank nicht eingelenkt.


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4 Antworten to “Volksbank Herrenberg-Rottenburg muss für Beratungsfehler zahlen”

  1. vrbankopfer Says:

    Schade, dass einige Richter bei Verhandlungen wie dieser nach der Devise handeln: „In dubio pro Bank“. Offensichtlich war Richter Seichter nicht auf der kürzlichen Fortbildungsveranstaltung für Richter, wo der Vorsitzende des XI. Senats die Rechtsauffassung des BGH in Sachen Beratungsfehler bei Immobiliensfonds ausführlich erläutert hatte. Dieser Rechtsauffassung folgt auch inzwischen das Oberlandesgericht Stuttgart. Leider scheint sich dies noch nicht bei allen Kammern des Landgerichtes herumgesprochen zu haben.
    Ein lobenswertes Beispiel für eine sorgfältige und objektive Verhandlung fand kürzlich am Landgericht Bückeburg statt. An der hervorragenden Urteilsbegründung durch Richter Dr. Rass sollten sich einige Richter ein Beispiel nehmen.

  2. vobaschaden Says:

    Als Kläger sollte man unbedingt, sofern es die Gesundheit zulässt, am Prozess teilnehmen. Die Volksbanken haben ja seinerzeit darauf spekuliert, dass die Kunden bis zum Auffliegen des bänkerischen Raubzuges so alt und klapprig sind, dass sie entweder garnicht klagen oder zu schwach sind, um an den Verhandlungen teilzunehmen. Dann können sie stets noch ein Sümmchen zu ihren Gunsten rausschlagen.

    • vrbankopfer Says:

      Um eines vielleicht klarzustellen: es geht uns Anlegern nicht darum, „etwas zu unseren Gunsten herauszuschlagen“. Nein, wir wollen nur das Geld zurück haben, das wir seinerzeit den Banken zur sicheren und wertbeständigen Aufbewahrung zu treuen Händen überlassen haben. Die den Banken überlassenen Gelder waren unsere mühsam erarbeiteten Ersparnisse! Welcher vernünftiger Bankkunde spekuliert schon mit seiner Altersvorsorge?
      Die genossenschaftliche Geldvernichtung mit Immobilienfonds betrachte ich nicht nur als unentschuldbaren Vertrauensmißbrauch, sondern als eine Handlungsweise, die sehr dicht am vorsätzlichen Betrug angesiedelt ist.

  3. Isabel Seemann Says:

    Endlich mal jemand der sich gegen die Banken wehrt… vorsätzlicher Betrug würde ich zustimmen

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